Sebastian Meurer Steuerberater

Kanzlei-Blog

Erholungsbeihilfe - steuerfreier Zuschuss für Ihre Mitarbeiter


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Die Erholungsbeihilfe bietet eine vorteilhafte Alternative bzw. ein Zuschuss zum Urlaubsgeld sein. Wie sie 2024 steuerfrei gewährt werden kann, erfahren Sie hier.

Betrag pro Mitarbeiter:
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 156 EUR pro Jahr als Erholungsbeihilfe gewähren. Zusätzlich können für Ehepartner weitere 104 EUR und für jedes Kind 52 EUR ausgezahlt werden.

Zweck der Erholungsbeihilfe:
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die zweckgebunden für Erholungsurlaub oder Erholungskuren verwendet werden soll. Sie kann in Form von Barzuschüssen für Urlaubsreisen oder auch durch Unterbringung in betrieblichen Erholungsheimen erfolgen.

Steuerliche Behandlung:
Die Erholungsbeihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden.
Der Betrag von 156 EUR pro Jahr und Mitarbeiter ist steuerfrei. Arbeitgeber können die Beihilfe pauschal versteuern, sodass sie beitragsfrei bleibt.

Freiwillige Unterstützung:
Die Entscheidung, ob der Arbeitgeber Erholungsbeihilfen gewährt, liegt bei ihm. Ein Anspruch kann sich aus betrieblicher Übung oder aus (tarif)vertraglicher Vereinbarung ergeben.
Bitte beachten Sie, dass die Erholungsbeihilfe nicht mit dem Urlaubsgeld verwechselt werden sollte. Während das Urlaubsgeld voll versteuert und verbeitragt werden muss, kann die Erholungsbeihilfe bis zu einer gewissen Höhe pauschal versteuert werden und bleibt damit beitragsfrei.

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