Eine Hautstraffung nach einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung kann ebenfalls eine erstattungsfähige Heilbehandlung sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dies für eine privat versicherte Patientin mit einem Lipödem, einer krankhaften Fettverteilungsstörung, bestätigt.
Die Patientin ließ nach einer Fettabsaugung überschüssige Haut an den Oberarmen entfernen. Ein Sachverständiger bejahte die medizinische Notwendigkeit unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation. Wegen der Nutzung eines Rollators beziehungsweise Rollstuhls musste sie die Arme eng am Körper führen. Dadurch drohten Reizungen in den entstandenen Hautfalten.
Entscheidend sind objektive medizinische Befunde und wissenschaftliche Erkenntnisse zum Behandlungszeitpunkt. Die persönliche Einschätzung des Patienten oder des behandelnden Arztes genügt für sich allein nicht. Eine rein kosmetische Einordnung durch den Versicherer ist umgekehrt ebenfalls nicht ausschlaggebend.
Das Gericht sprach nur einen Teil der verlangten Erstattung zu. Einzelne Rechnungspositionen passten nicht zum Operationsbericht, erhöhte Abrechnungsfaktoren waren teilweise nicht nachvollziehbar.
Für die Praxis
Dokumentieren Sie Indikation, Behandlungsumfang und erforderliche Gebührenbegründungen sorgfältig. Medizinische Notwendigkeit und gebührenrechtlich zutreffende Abrechnung sind getrennt zu prüfen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2026, Az. 3 U 99/25