Sebastian Meurer Steuerberater

Kanzlei-Blog

Erbschaft oder Schenkung – muss das Finanzamt informiert werden?


Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss den Erwerb grundsätzlich dem zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt anzeigen. Das gilt nicht erst dann, wenn tatsächlich Steuer anfällt. Auch wenn der persönliche Freibetrag voraussichtlich ausreicht, sollte deshalb geprüft werden, ob eine Anzeigepflicht besteht.

Welche Frist gilt?
Die Anzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem der Erwerber von dem Vermögensanfall erfahren hat. Bei einer Schenkung ist nicht nur die beschenkte Person, sondern auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Anzeige kann grundsätzlich schriftlich und formlos erfolgen. Angegeben werden sollten insbesondere die Beteiligten und deren Steuer-Identifikationsnummern, der Zeitpunkt und Gegenstand des Erwerbs, dessen ungefährer Wert, das Verwandtschaftsverhältnis sowie frühere Zuwendungen des Schenkers oder Erblassers.

Wann ist keine eigene Anzeige erforderlich?
Von der Anzeigepflicht gibt es wichtige Ausnahmen. Bei einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung ist grundsätzlich keine zusätzliche Anzeige durch Schenker und Beschenkten erforderlich, weil die zuständigen Stellen das Finanzamt informieren.
Auch bei einer Erbschaft kann die eigene Anzeige entfallen, wenn der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und sich daraus das Verhältnis zum Erblasser eindeutig ergibt.
Diese Ausnahme gilt jedoch unter anderem nicht, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehören. Dann muss der Erwerb grundsätzlich trotzdem angezeigt werden.

Anzeige ist noch keine Steuererklärung
Die Mitteilung des Erwerbs ist von einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung zu unterscheiden.
Nach Eingang der Anzeige prüft das Finanzamt, ob weitere Angaben erforderlich sind und fordert gegebenenfalls zur Abgabe einer Steuererklärung auf.

Für die Praxis
Wer eine Erbschaft oder größere Schenkung erhält, sollte die dreimonatige Frist im Blick behalten und nicht allein deshalb auf eine Anzeige verzichten, weil voraussichtlich keine Steuer anfällt. Im Zweifel sollte geprüft werden, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen tatsächlich greift.
Quelle: § 30 und § 31 ErbStG; Informationen der Finanzverwaltung zur gesetzlichen Anzeigepflicht bei Schenkungen und Erwerben von Todes wegen

Welche Angaben sind für die Meldung an das Finanzamt erforderlich?
Bitte nehmen Sie die folgenden Angaben in Ihre Meldung auf, soweit sie Ihnen bekannt sind:
• Vorname und Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift von Ihnen und der verstorbenen Person (Erblasserin bzw. Erblasser)
• Todestag und Sterbeort
• Gegenstand und Wert des Erwerbs
• Rechtsgrund des Erwerbs, zum Beispiel gesetzliche Erbfolge, Testament oder Vermächtnis
• persönliches Verhältnis zur verstorbenen Person wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
• frühere Zuwendungen der verstorbenen Person jeweils mit Art, Wert und Zeitpunkt.

Die Vordrucke für die Meldung an das Finanzamt finden Sie hier:

Erbe
https://www.finanzamt.nrw.de/dokumente/anzeige-eines-erwerbs-von-todes-wegen

Schenkung
https://www.finanzamt.nrw.de/dokumente/anzeige-einer-schenkung

Zurück zur Blog-Übersicht …

Ähnliche Artikel