Ein gemeinschaftliches Testament ist gesetzlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Geschwister können diese besondere Testamentsform deshalb nicht wirksam nutzen. Das hat das OLG Zweibrücken bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatten Bruder und Schwester ein gemeinsames Testament unterzeichnet. Als gemeinschaftliches Testament war die Verfügung unwirksam. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sämtliche darin enthaltenen Regelungen ohne Wirkung bleiben.
Soweit eine Person den Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat, kann im Einzelfall geprüft werden, ob die Erklärung als deren Einzeltestament fortbesteht.
Praktische Bedeutung
Geschwister, unverheiratete Paare oder andere Personen sollten jeweils eigene formwirksame Testamente errichten oder gegebenenfalls einen notariellen Erbvertrag wählen.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.06.2026, 8 W 5/26